
Am 12. März 2025 sprach das Amtsgericht Bretten einen 36-jährigen Mann aus Pforzheim vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die vorgelegte Beweislage nicht ausreiche, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Der Angeklagte war beschuldigt worden, im Januar des vorausgegangenen Jahres gemeinsam mit zwei weiteren Personen einen anderen Mann schwer verletzt zu haben.
Die Anklage bezog sich darauf, dass der Angeklagte das Opfer zunächst am Kopf und dann am Oberkörper geschlagen habe, bis dieses zu Boden ging. Während des Verfahrens bestritt der Angeklagte die Tat vehement und argumentierte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht am Ort des Geschehens gewesen sei. Er gab an, sich in Eisingen bei Pforzheim aufgehalten zu haben, um einem Freund bei Renovierungsarbeiten zu helfen. Dies wollte er durch seine Aussage untermauern, dass er von 10 Uhr bis kurz vor 21 Uhr in Eisingen war.
Bewährung und Zeugen
Nach Beendigung der Renovierungsarbeiten beabsichtigte er, sich mit einer Freundin in einem Restaurant in Baden-Baden zu treffen. Die Aussagen der Zeugen stellten sich jedoch als problematisch heraus. Ein Freund des Geschädigten berichtete von einem Streit und einem Übergriff durch drei Männer, konnte jedoch nicht klar bestätigen, ob der Angeklagte einer der Täter war. Der Geschädigte selbst lebte mittlerweile in Berlin und erklärte, er habe den Angeklagten nie gesehen. Zudem litt er nach dem Vorfall unter Gedächtnislücken und wollte keine falschen Aussagen treffen.
Eine Nachbarin, die die Tat beobachtete und intervenierte, konnte den Angeklagten ebenfalls nicht eindeutig identifizieren. Richter Elmar Herding würdigte die Zivilcourage der Nachbarin, die sich einmischte. Dennoch reichten die vorgelegten Beweise nicht aus, um eine Schuld nachzuweisen.
Rechtliche Grundlagen der Körperverletzung
Die rechtlichen Grundlagen, die in diesem Fall eine Rolle spielten, sind in den § 223 ff. des Strafgesetzbuches verankert. Diese Paragraphen beschäftigen sich mit der Körperverletzung und dem geschützten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit eines Menschen. Handlungsobjekt ist dabei immer ein anderer Mensch, wobei Selbstverletzung und die Teilnahme an Selbstverletzungen als straflos gelten. Körperverletzungsdelikte können dabei in verschiedenen Formen vorkommen, einschließlich vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, wobei das Grunddelikt in § 223 und die gefährliche Körperverletzung in § 224 geregelt sind.
Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft plädierten im vorliegenden Fall auf Freispruch. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte letztlich fest, dass die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten, was zu dem Freispruch des Angeklagten führte. Diese Entscheidung eröffnet neue Perspektiven in der juristischen Bewertung von Körperverletzungsdelikten und zeigt, wie kompliziert die Identifikation von Tätern in solchen Fällen sein kann.
[bnn.de] berichtet, dass die Zivilcourage der Nachbarin von Richter Herding ausdrücklich gewürdigt wurde. Diese Art der Parteinahme könnte in zukünftigen Verfahren möglicherweise entscheidend sein und die Diskussion über Zeugenvernehmungen und deren Glaubwürdigkeit neu anstoßen.
Die rechtlichen Abgrenzungen, wie sie in [juracademy.de] erläutert werden, sind auch für weitere Fortführungen von Körperverletzungsdelikten relevant. Die Kenntnisse über die Tatbestände und ihre Voraussetzungen sind entscheidend für das Verständnis dieser komplexen Rechtsmaterie.