
Im Weiler Stadtgebiet konnten die Kontrollkräfte des Hauptzollamts Lörrach am 6. Februar 2025 einen bemerkenswerten Vorfall aufklären. Ein 62-jähriger Mann wurde beim Ausladen mehrerer Kartons aus einem Fahrzeug mit eidgenössischer Zulassung angetroffen. Bei einer näheren Überprüfung gab der Mann an, die Pakete für den innerdeutschen Versand bei der Post aufgeben zu wollen. Dabei zeigte sich, dass die Sendung 50 Eimer mit insgesamt 100 Kilogramm Montagefett beinhaltete.
Der Lieferschein verriet, dass es sich um eine gewerbliche Lieferung eines Schweizer Unternehmens handelte, die für ein Unternehmen in Sachsen-Anhalt bestimmt war. Der Wert der gesamten Lieferung betrug rund 9800 Euro. Es wurde schnell klar, dass diese Sendung beim Zollamt hätte angemeldet werden müssen und die erforderlichen Einfuhrabgaben zu entrichten gewesen wären. Da dies versäumt wurde, sahen sich die Zöllner gezwungen, ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Um die Eimer tatsächlich versenden zu können, musste der Mann vor Ort Einfuhrabgaben in Höhe von knapp 2400 Euro begleichen.
Rechtliche Grundlagen der Zollstraftaten
Die rechtlichen Grundlagen für derartige Zollstraftaten sind vielschichtig. Nach § 370 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gelten die Vorschriften bezüglich Ein- oder Ausfuhrabgaben nicht nur für Deutschland, sondern auch für andere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten. Daher fallen die Einfuhrabgaben auch unter den Schutzbereich dieser Vorschrift, was die rechtliche Situation im Fall des 62-Jährigen weiter kompliziert.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Beschluss des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. April 1970, welcher die Voraussetzungen für die Erhebung von Zöllen und Auferlegung von Abgaben regelt. Gemäß diesen Vorgaben setzen sich die Eigenmittel aus Zöllen, Agrarabschöpfungen und Anteilen an Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten zusammen. Deshalb sind alle Abgaben, die durch EU-Recht geregelt sind, auch von der deutschen Abgabenordnung abgedeckt.
Zollrechtliche Bestimmungen
Die Definition von Zollstraftaten findet sich im § 369 Abs. 1 AO. Diese sind spezifisch als Steuerstraftaten klassifiziert, jedoch ist nicht jede Steuerstraftat eine Zollstraftat. Laut § 3 Abs. 3 AO gelten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben als Steuern im Sinne der deutschen Abgabenordnung. Dies führt zu der Erkenntnis, dass die Einfuhrabgaben nach dem Unionszollkodex als Zölle gelten, welche möglicherweise Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein können.
Der Unionszollkodex selbst regelt Zölle und legt fest, dass Nicht-Unionsware durch ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Status einer Unionsware erhält. Diese Überführung setzt die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben voraus. Es ist ebenfalls festzuhalten, dass besondere Verbrauchsteuern nicht unter die Zollstraftaten fallen und daher gesondert behandelt werden.
Insgesamt verdeutlicht der Fall des 62-jährigen Mannes, wie sorgfältig die Zollvorschriften und -bestimmungen beachtet werden müssen, um rechtlichen Konsequenzen, wie dem Einleiten eines Strafverfahrens, zu entgehen. Der Vorfall zeigt, wie wichtig die korrekte Anmeldung und Entrichtung der fälligen Abgaben im internationalen Warenverkehr sind.
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