OLG Stuttgart: Alleingesellschafter verlieren Verbraucherschutzrechte!

Das OLG Stuttgart entschied am 29.04.2025 zur Verbrauchereigenschaft von Alleingesellschaftern bei Darlehensverträgen.
Das OLG Stuttgart entschied am 29.04.2025 zur Verbrauchereigenschaft von Alleingesellschaftern bei Darlehensverträgen. (Symbolbild/MBW)

OLG Stuttgart: Alleingesellschafter verlieren Verbraucherschutzrechte!

Stuttgart, Deutschland - Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sorgt derzeit für Aufsehen und wirft neue Fragen zur Verbrauchereigenschaft von Alleingesellschaftern und -geschäftsführern auf. Am 29. April 2025 befasste sich das Gericht mit der Klage eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer türkischen Aktiengesellschaft, der argumentierte, er habe als Verbraucher fungiert. Die Details des Urteils sind sowohl für Geschäftsinhaber als auch für Kreditgeber von großer Bedeutung.

Der Kläger, ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens, hatte einen Darlehensvertrag über 65.000 Euro abgeschlossen, um finanzielle Mittel für eine Kaution in der Türkei zu sichern. Nachdem das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geriet, forderte der Darlehensgeber die Rückzahlung der Schulden vom Kläger persönlich ein. Der Mann berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und forderte, dass der Schuldbeitritt aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung nichtig sei. Das OLG Stuttgart wies diese Argumentation jedoch zurück und entschied klar, dass der Schuldbeitritt nicht als Verbraucherdarlehen klassifiziert werden kann, da der Kläger als Repräsentant seiner Gesellschaft handelte und nicht als Privatperson. Dies stellte das Gericht fest, da der Schuldbeitritt untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens verbunden war, wie anwalt.de berichtet.

Die Abgrenzung zwischen privat und geschäftlich

Im Urteil wurde herausgearbeitet, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht einfach auf den Verbraucherschutz pochen können. Der maßgebliche Punkt hierbei ist, dass die Verbrauchereigenschaft in der Regel verneint wird, wenn der Schuldbeitritt für die Gesellschaft erfolgt. Gerichte legen großen Wert darauf, ob der Kläger in seiner Funktion als Gesellschafter oder als Privatperson handelt. Im konkreten Fall ergab sich kein erkennbarer „privater Wille“ des Klägers, was das Gericht zu der Entscheidung führte, dass kein Widerrufsrecht nach den entsprechenden Paragrafen des BGB besteht und somit die Haftung als Gesamtschuldner unberührt bleibt.

Diese Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen. Im Fall des Alleingesellschafters B, der auch als Geschäftsführer tätig war, stellte das Gericht fest, dass er nicht als Verbraucher im Sinne des Gesetzes betrachtet werden kann, da seine Handlungen im Interesse der Gesellschaft stattfanden. Der Darlehensgeber, die finanzierende Partei, hatte zudem ein legitimes Interesse an der Absicherung des Kredits durch die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Dies führt dazu, dass die Abgrenzung zwischen Privatperson und unternehmerischer Tätigkeit entscheidend ist, wie auch jura-online.de aufzeigt.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Auswirkungen

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, die ihre Darlehensverträge betreffen. Laut BRS Rechtsanwälte unterliegen Darlehen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern oft den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge. Dies bedeutet, dass bestimmte Pflichtangaben erforderlich sind, und die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zur Nichtigkeit des Darlehens führen kann. Außerdem gibt es Anforderungen an die Dokumentation, die darauf abzielen, die Rechte der Darlehensnehmer zu schützen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart für Alleingesellschafter und Geschäftsführer durchaus von Bedeutung ist. Kreditgeber können sich auf die Wirksamkeit von Schuldbeitritten verlassen, die der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen sind. Ein klarer juristischer Rahmen kann Streitigkeiten vermeiden helfen und dafür sorgen, dass alle Beteiligten genau wissen, wo sie rechtlich stehen.

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OrtStuttgart, Deutschland
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