Lörrach: Verdächtiger Exhibitionist im Zug auf der Flucht!

Lörrach: Verdächtiger Exhibitionist im Zug auf der Flucht!
Lörrach, Deutschland - Am Sonntagabend, dem 1. Juni, kam es in der S 5 von Schopfheim nach Lörrach zu einem Vorfall, der für Aufsehen sorgt. Die Bundespolizei hat ein Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen eingeleitet und sucht nun eine mutmaßlich geschädigte Frau. Der Verdacht richtet sich gegen einen 52-jährigen Deutschen, der in einem orangefarbenen T-Shirt und einem Hut im Zug unterwegs war. Die Geschäftsführenden berichten, dass der Mann sich nicht nur gegenüber einer 14-jährigen deutschen Staatsangehörigen, sondern auch vor einer unbekannten Frau entblößt hat. Diese entfernte sich schließlich an der Haltestelle Lörrach-Schwarzwaldstraße aus dem Zug. Die Behörden erwarten von der unbekannten Frau, die ein rotes, schulterfreies Oberteil, schwarze Hose und schwarz-weiße Sneakers trug, dass sie sich unter der Telefonnummer 07628 / 80 59 0 bei der Bundespolizei meldet, um weitere Hinweise zu geben.
Was genau kann man unter Exhibitionismus verstehen? Laut anwalt.de ist es eine sexuelle Vorliebe, bei der sich Personen entblößen oder sexuelle Handlungen zeigen. Es ist dabei wichtig zu beachten, dass dies ohne Zustimmung des Publikums als Sexualstraftat gilt. Der gesetzliche Rahmen für Exhibitionismus ist im § 183 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert und macht klar, dass solche Handlungen nur von Männern begangen werden können. Frauen, die ähnliches Verhalten zeigen, begehen hingegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses”.
Intervention und rechtliche Konsequenzen
Auf die Ermittlungen hin weist die Bundespolizei darauf hin, dass Exhibitionismus in der Regel nur als Antragsdelikt verfolgt wird. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur erfolgt, wenn das Opfer Anzeige erstattet – es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, wie in diesem Fall. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn das Geschlechtsteil sichtbar gemacht wird und das Handeln sexualisiert wahrgenommen wird. Negative Empfindungen wie Angst oder Ekel müssen dabei vorliegen, was es schwierig machen kann, auf ein solches Verhalten angemessen zu reagieren.
Die Strafen für exhibitionistische Handlungen sind von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr möglich. Zudem ist zu beachten, dass die Handlung eine Interaktion zwischen mindestens zwei Personen erfordert, wie stern-strafrecht.de erklärt. Einfaches Nacktsein oder Urinieren zählen also nicht dazu.
Die Aufklärung des Vorfalls könnte helfen, ähnliche Taten in Zukunft zu verhindern. Die Polizei hofft, dass die gesuchte Frau sich schnell meldet, um eventuell weitere Informationen zu liefern. Wer diese Art von Vorfällen beobachtet oder selbst betroffen ist, sollte nicht zögern, dies zu melden.
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Ort | Lörrach, Deutschland |
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